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Medienpolitik in Sachsen-Anhalt

Unabhängige, vielfältige und dezentral organisierte Medien sind ein unverzichtbarer Bestandteil gelebter freiheitlicher Demokratie. Die Grundsätze der Medienpolitik der Landesregierung sind in den "Rundfunkpolitischen Leitlinien des Landes Sachsen-Anhalt" festgelegt. Dazu zählen: 

  • Verständnis des Rundfunks als Kulturgut, dass nicht allein wirtschaftlichen Interessen dient;

  • Stärkung der dualen Rundfunkordnung unter anderem durch programmliche, technische und finanzielle Bestands- und Entwicklungsgarantie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Teilhabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den inhaltlichen und technischen Entwicklungen;

  • Sicherung der günstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der privaten Medienanbieter;

  • Sicherung des diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugangs von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk über alle Verbreitungstechniken, wie zum Beispiel Kabel; dadurch Sicherung der individuellen Meinungs- und Informationsfreiheit;

  • Sicherung des Jugendschutzes in den Medien;

  • Stärkung der individuellen Medienkompetenz durch Vernetzung vorhandener Aktivitäten und Projekte des Landes und darüber hinaus;

  • Stärkung der Kooperation der mitteldeutschen Landesmedienanstalten.

Rechtliche Grundlagen der Medienpolitik

In Artikel 5 des Grundgesetzes sind die Meinungsäußerungs- und die Informationsfreiheit als Grundrechte festgeschrieben. Derselbe Artikel gewährleistet die Presse- und die Rundfunkfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Presse und Rundfunk als konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Medienpolitik ist in Deutschland Sache der Länder. Jedes Land verfügt über eigene Gesetze zur Regelung dieser Materie. In Sachsen-Anhalt gibt es das Mediengesetz für den Rundfunk- und Telemedienbereich und das Pressegesetz. Das Pressegesetz stellt insbesondere Anforderungen an den wahrheitsgemäßen Inhalt der Presseerzeugnisse. Das Mediengesetz regelt zum Beispiel Fragen der Zulassung privater Rundfunk- und Telemedienveranstalter, die Zuordnung von Frequenzen und die Beaufsichtigung der Rundfunk- und Telemedienveranstalter durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

Die Länder koordinieren die Medienpolitik und das Medienrecht im Wesentlichen durch zwei Staatsverträge:

  • den Medienstaatsvertrag und
  • den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Der Medienstaatsvertrag enthält die für öffentlich-rechtliche und private Rundfunk- und Telemedienveranstalter wesentlichen Regelungen, die gleichermaßen in jedem einzelnen Land zur Anwendung kommen. Für Rundfunkveranstalter werden dort zum Beispiel Fragen der Sorgfaltspflichten, des Datenschutzes und der Werbung geregelt. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter finden im Medienstaatsvertrag ihren grundsätzlichen Auftrag und private Rundfunkveranstalter Regeln für die Zulassung. Daneben gibt es weitere Anforderungen für das Internet, die eine Vielzahl von Diensten erfassen. Neben den Rundfunkveranstaltern werden Regeln für Plattformen, Medienintermediäre wie Suchmaschinen und Video-Sharing-Diensten wie YouTube aufgestellt, die insgesamt der Sicherung der Meinungs- und Medienvielfalt dienen.

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag stellt detaillierte Anforderungen an die Medienangebote im Interesse der Teilhabe und des Schutzes von Kindern und Heranwachsenden bei der Nutzung von Medien.

Auch Europa mischt mit

Die Europäische Union wirkt durch ihre Richtlinien auf die Medienzuständigkeit der Länder ein. Zu erwähnen ist im Bereich des Rundfunks insbesondere die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), die im nationalen Medienrecht aller EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss.

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten werden durch Staatsvertrag oder Gesetz errichtet.

Der Mitteldeutsche Rundfunk ist eine von den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemeinsam auf der Basis des MDR-Staatsvertrages gegründete und getragene Anstalt. Der MDR gehört der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) an, die als Zusammenschluss aller neun Landesrundfunkanstalten (BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR) das ARD-Gesamtprogramm veranstaltet.


Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio sind gemeinsame Gründungen aller deutschen Länder.


Private Rundfunkanstalten

Die zweite Säule des dualen Rundfunksystems bilden die privaten Rundfunkanstalten, die keine Rundfunkgebühren erhalten. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt.